Gemeinde-Urnenabstimmung vom 7. März 2021

Am 7. März 2021 wird den Stimmberechtigten an der Urne folgende Gemeindevorlage zum Entscheid vorgelegt:

Verpflichtungskredit von CHF. 12.37 Mio. für den Neubau der Doppelturnhalle – Genehmigung

Das Abstimmungsmaterial (Stimmkarte, Stimmzettel und Botschaft) wird den Stimmberechtigten spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt (zusammen mit den Abstimmungsmaterial der eidgenössischen und kantonalen Vorlagen).

Geltende Hygiene- und Abstandsregeln in Folge der Coronavirus-Krise
Bitte beachten Sie bei der Stimmabgabe an der Urne die am Abstimmungssonntag geltenden Hygiene- und Abstandsregeln des Bundesamts für Gesundheit (BAG) und halten Sie sich beim Gang in die Abstimmungslokale an die Anweisungen (Beschilderung, Bodenmarkierung etc.) der Gemeindebehörde. In den Abstimmungslokalen stehen Desinfektionsmittel und Gesichtsmasken zur Verfügung. Besonders gefährdeten Person (Personen über 65 Jahre oder mit Vorerkrankungen) wird die briefliche Stimmabgabe empfohlen.

Ausübung des kommunalen Abstimmungsrechts

  • Gemäss Art. 13 Gemeindegesetz sind in Gemeindeangelegenheiten Frauen und Männer stimmberechtigt, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt und seit mindestens 3 Monaten in der Gemeinde Grindelwald wohnhaft sind.
  • Die Abstimmungsbotschaft wird den Stimmberechtigten spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag zugestellt. Stimmberechtigte, die im Stimmregister eingetragen sind und keine Ausweiskarte erhalten oder diese verloren haben, können bei der Gemeindeschreiberei bis Freitag, 5. März 2021, 16.00 Uhr, ein Doppel verlangen.
  • Spätestens 21 Tage vor dem Abstimmungstag wird die Abstimmungsbotschaft der Doppelturnhalle auf der Webseite der Gemeinde aufgeschaltet. Es kann während der Öffnungszeiten auch bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Stimmabgabe an der Urne
Für die Stimmabgabe ist das Abstimmungs-Lokal im Gemeindehaus wie folgt geöffnet:
Sonntag, 7. März 2021, 10.00 bis 11.00 Uhr.

Briefliche Stimmabgabe
Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Abstimmungsmaterials zulässig. Wer brieflich abstimmen will, legt den ausgefüllten Abstimmungszettel in das Stimmzettelkuvert und klebt dieses zu. Das verschlossene Kuvert ist zusammen mit der persönlich unterzeichneten Ausweiskarte in das Antwortkuvert zu legen. Dieses ist ebenfalls zu verschliessen und es darf keine Kennzeichen tragen. Das Antwortkuvert kann sodann frankiert der Post übergeben oder in den Briefkasten bei der Gemeindeverwaltung eingeworfen werden. Beim Postversand muss das Antwortcouvert spätestens am Samstag vor dem Abstimmungstag eintreffen. Die letzte Leerung des Briefkastens bei der Gemeindeverwaltung erfolgt am Sonntag, 7. März 2021 um 11.00 Uhr. Im Übrigen wird auf die Bestimmungen über die briefliche Stimmabgabe verwiesen, die auf dem Abstimmungskuvert abgedruckt sind.

Stellvertretung
Die Stimmabgabe mittels Stellvertretung ist nicht zulässig.

Auszähllokal
Die Auszählung findet im Gemeindehaus statt.

Bekanntgabe des Resultats
Das Abstimmungsergebnis wird nach der Auszählung im Schaukasten bei der Gemeindeverwaltung angeschlagen sowie in der nächstfolgenden Ausgabe des Anzeigers Interlaken und unter www.gemeinde-grindelwald.ch publiziert.

Rechtsmittelbelehrung
Vorbereitungshandlungen in Abstimmungssachen, wie die vorliegende Einberufung der Urnenabstimmung, sind gemäss Art. 67a Abs. 3 VRPG innert 10 Tagen ab Publikation mit Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, anfechtbar.

Gegen das Ergebnis der Urnenabstimmung kann gemäss Art. 67a Abs. 2 VRPG innert 30 Tagen nach der Abstimmung beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, Beschwerde geführt werden. Eine allfällige Beschwerde muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung und die Unterschrift enthalten.