Schneeräumung / Winterdienst

Bitte helfen Sie mit die Schneeräumung ohne Behinderungen zu gewährleisten und beachten Sie folgende Grundsätze:  

Schnee von privaten Vorplätzen und Wegen
Es ist verboten Schnee nach erfolgter Haupträumung auf die Fahrbahn zu räumen. Solche Ablagerungen werden auf Kosten der Verursacher in einem zweiten Durchgang separat abgeführt. Die Gebühr beträgt pro Vergehen pauschal CHF 200.–.  

Auf Gemeindestrassen und Gehwegen wird nicht generell schwarz geräumt. Wir ersuchen deshalb alle Verkehrsteilnehmer, die Fahrweise, die Ausrüstung und das Verhalten den herrschenden winterlichen Verhältnissen anzupassen.

Schäden an parkierten Fahrzeugen
Die Gemeinde und die beauftragten Schneeräumungsunternehmungen lehnen jede Haftung für Schäden ab, die bei Winterdienstarbeiten an nicht ordnungsgemäss parkierten Fahrzeugen entstehen.

Deponierte Geräte und Gegenstände
Schadenersatzansprüche bei Beschädigungen, verursacht durch die Schneeräumung, an unbefugt deponierten Gegenständen wie Skis, Schlitten usw. werden abgelehnt.

Lichtraumprofil
Bäume und Sträucher, die unter anderem wegen der Schneelast in das Lichtraumprofil hineinragen, sind auf das erforderliche Mass zurückzuschneiden. Für Beschädigungen an Gegenständen innerhalb des Lichtraumprofils (Zäune, Holz, Baumaterialien, Schilder usw.) und an Fahrzeugen, die auf der Strasse parkiert sind, wird keine Haftung übernommen.

Bei Fragen steht Ihnen die Bauverwaltung Grindelwald unter der Tel. Nr. 033 854 14 44 oder unter bauverwaltung@gemeinde-grindelwald.ch gerne zur Verfügung.  

Wir danken für die Kenntnisnahme.  

Grindelwald, November 2021
Bauverwaltung Grindelwald  

Publikation

  • Anzeiger Interlaken vom 25. November / 02. Dezember 2021
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