Gemeindeversammlung

Die Gemeindeversammlung ist das oberste rechtsetzende Organ der Gemeinde, die Legislative, die alle kommunalen Reglemente erlässt. Daneben befindet sie auch über die Jahresrechnung und das Budget. Sie genehmigt Kredite für Hoch- und Tiefbauten, beschliesst über Erwerb oder Verkauf von Grundstücken, entscheidet über Sachgeschäfte soweit CHF 100 000.– übersteigend und bis max. CHF 2,0 Mio. und vieles anderes.

Pro Jahr sind zwei Versammlungen notwendig, im Juni zur Genehmigung der Jahresrechnung, sowie im Dezember zur Genehmigung des Budgets.

Stimmrecht

Die Gemeindeversammlung ist öffentlich. An der Gemeindeversammlung sind alle Personen stimmberechtigt, welche das eidgenössische Stimmrecht besitzen sowie am Tag der Versammlung seit 3 Monaten in der Gemeinde Grindelwald wohnhaft und angemeldet sind. Alle übrigen Personen (inkl. Medienvertreter) dürfen an der Versammlung teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht und müssen gut sichtbar auf der Seite sitzen.

Einladung / Information

Die Einladung zur Gemeindeversammlung inkl. Bekanntgabe der Traktanden erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus mit Publikation im Amtsanzeiger. Zu einzelnen Geschäften können weitere Unterlagen bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

Ablauf der Versammlung

Die Gemeindeversammlung wird durch den Gemeindepräsidenten geleitet. Er führt durch die Versammlung und sorgt für einen ordnungsgemässen Ablauf. Die einzelnen Geschäfte werden durch den Gemeinderat vorgestellt, in der Regel durch den zuständigen Ressortleiter. Grundsätzlich ist es allen Stimmberechtigten erlaubt, sich zu den Geschäften zu äussern und Fragen zu stellen. Der Gemeindepräsident erteilt dazu auf Verlangen das Wort. Abstimmungen erfolgen offen, das heisst mit dem Handzeichen. Die aus der Versammlung gewählten Stimmenzähler ermitteln die Stimmen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt eine geheime Abstimmung mittels Stimmzettel.

Rechtsmittel

Gegen Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann innert 30 Tagen beim Regierungsstatthalter-amt Gemeindebeschwerde geführt werden. Wer an der Versammlung Unstimmigkeiten feststellt, hat dies jedoch umgehend dem Versammlungsleiter zu Rügen. Durch das Unterlassen der Rüge verwirkt das Beschwerderecht.

Protokoll

Die Protokolle der Gemeindeversammlungen können nicht online veröffentlich werden – es fehlt dazu die gesetzliche Grundlage (Datenschutz). Sie können die Protokolle aber auf der Gemeindeschreiberei einsehen.