Einreise in die Schweiz von Besuchern und Touristen (Drittstaaten)

Allgemeines
Die Schweiz ist seit dem 12. Dezember 2008 ein assoziiertes Mitglied des Schengen-Abkommens
und somit Teil des Schengenraums. Für die Einreise und den nicht bewilligungspflichtigen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gelten daher die Bestimmungen des Schengen-Abkommens. Für visumpflichtige Personen stellt die Schweiz für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten SchengenVisa aus, welche in der Regel für den ganzen Schengenraum gültig sind.

Zuständig für die Ausstellung der Visa sind die Schweizerischen Vertretungen am rechtmässigen Wohnort der einreisewilligen Person.

Voraussetzungen
Zur Einreise in die Schweiz benötigen ausländische Staatsangehörige ein gültiges und von der
Schweiz anerkanntes Reisepapier. In bestimmten Fällen ist zudem ein Visum erforderlich.
Schliesslich müssen genügend finanzielle Mittel vorhanden sein, um den Lebensunterhalt während der Durchreise oder des Aufenthalts in der Schweiz zu bestreiten.

Zweck und Dauer des Aufenthaltes
Rechtmässig eingereiste ausländische Besucherinnen und Besucher, die keine Erwerbstätigkeit
ausüben, benötigen für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Aufenthaltsbewilligung. Insgesamt darf der Aufenthalt im Schengenraum höchstens drei Monate innerhalb von sechs Monaten betragen. Visumpflichtige Personen haben die im Visum eingetragene Aufenthaltsdauer zu beachten.

Anmelde- und Meldevorschriften
Werden Ausländerinnen und Ausländer unentgeltlich beherbergt, besteht keine Meldepflicht der
Gastgeberin oder des Gastgebers. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung ist untersagt. Die Ausländerin oder der Ausländer muss sich unverzüglich beim Migrationsamt melden, wenn eine fristgemässe Ausreise nicht möglich ist.

Merkblatt für die Einreise in den Schengen-Raum / Visumverfahren

Vorgehen

Es wird empfohlen, vor der Antragstellung die Webseite der zuständigen Auslandvertretung zu konsultieren (www.swiss-visa.ch).

1. Visumpflichtige Personen reichen das Visumgesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen
schweizerischen Auslandvertretung ein. 
Das Antragsformular wird von der Vertretung gratis
zur Verfügung gestellt. Dem Antrag sind das Reisedokument sowie auf Verlangen weitere Unterlagen beizufügen, die den Reisezweck belegen. Bei Besuchsaufenthalten ist ausserdem eine formlose, persönliche Einladung des Gastgebers abzugebenMerkblatt Einladungsschreiben

2. Verlangt die Auslandvertretung eine Verpflichtungserklärung, füllt die ausländische Besucherin
oder der ausländische Besucher das entsprechende Formular aus und sendet dieses der Garantin oder dem Garanten.

3. Die Garantin oder der Garant ergänzt und unterzeichnet das Formular und holt die Stellungnahme der zuständigen Behörde an ihrem/seinem Wohnort ein.

4. Die Verpflichtungserklärung wird dem Migrationsamt übermittelt, welches die Verpflichtung
kontrolliert und elektronisch erfasst.

5. Das Ergebnis der Kontrolle wird der Auslandvertretung ohne Verzug mitgeteilt. Die Auslandvertretung entscheidet über die Visumerteilung.

6. Wird die Visumerteilung abgewiesen, erlässt gegebenenfalls das Bundesamt für Migration
eine kostenpflichtige anfechtbare Verfügung.

Für die Kontrolle der Verpflichtungserklärung sind auf Verlangen der Gemeindebehörde folgende
Belege vorzulegen bzw. einzureichen:

Wenn Sie Gastgeberin oder Gastgeber für eine Person aus einem visumspflichtigen Land sind, haben Sie eine finanzielle Garantie zu geben.

  • Formular Verpflichtungserklärung
  • Police einer abgeschlossenen Reiseversicherung für jede eingeladene Person.
  • Die Reiseversicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: Deckung von mind. 30‘000 Euro oder dem Gegenwert in Schweizer Franken für Krankheit oder Unfall während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz. Ausführliche Auskunft zu den Versicherungsgesellschaften, die über eine Bewilligung zum Ausstellen einer Reiseversicherung verfügen, finden Sie unter www.sem.admin.ch
  • Kopie Ihres gültigen, amtlichen Ausweises
  • (Pass, Identitätskarte oder Ausländerausweis C oder B)
  • Auszug aus dem Betreibungsregister (natürliche Personen, nicht älter als 3 Monate)
  • oder Auszug aus dem Konkursregister (juristische Personen, nicht älter als 3 Monate)
  • Ihre Lohnabrechnungen der letzten drei Monate
  • Ihre Bank- oder Postkontoauszüge, mit einer Übersicht des Kontoverlaufs der letzten 90 Tage. Die Auszüge müssen auf Sie ausgestellt sein.
  • Das geplante Einreisedatum und die geplante Aufenthaltsdauer sind anzugeben. Bei einem Multiple-Entry-Visum wird mit einer Aufenthaltsdauer von 90 Tagen gerechnet, wenn die Ein- und Ausreisedaten nicht bekannt sind.

    Wichtig: Die Unterlagen müssen zwingend vollständig sein, ansonsten können wir das Gesuch nicht bearbeiten.

    Links
    Merkblatt für die Einreise in den Schengen-Raum / Visumverfahren
    Merkblatt Verpflichtungserklärung
    Merkblatt Einladungsschreiben

    Welche Nationen benötigen ein Visum?
    Adressen der Schweizer Vertretungen

Visumbestimmungen

Allgemeine Fragen zu Visumbestimmungen:

+41 58 465 77 60
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