Familiennachzug für Drittstaatsangehörige durch Angehörige von EU/EFTA-Staaten
Rechtliches
Gemäss Artikel 44 Absatz 1 des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über
die Integration (AIG) kann ausländischen Ehegatten und ledigen Kindern unter 18 Jahren von Personen mit Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung eine Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn
a. sie mit diesen zusammenwohnen;
b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist;
c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können, und
e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem EL G5 bezieht oder
wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
Gemäss Art. 44 Absatz 2 ist für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.
Voraussetzungen
a. Wohnung
Die Familie muss zusammenwohnen und es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
sein. Eine Wohnung gilt dann als bedarfsgerecht, wenn sie die Unterbringung der Gesamtfamilie
ermöglicht und nicht zu einer Überbelegung der Wohnung führt.
b. Finanzielle Mittel
Die gesuchstellende Person muss selbst über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt
verfügen. Das erzielte Einkommen muss den Unterhalt der ganzen Familie decken. Die Berechnung orientiert sich an den Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Berechnungsblatt). Werden Ergänzungsleistungen bezogen oder würde der Familiennachzug zu einem
Bezug von Ergänzungsleistungen führen, so kann der Familiennachzug grundsätzlich nicht bewilligt werden.
c. Sprache
Die einzureisende Person muss entweder bereits vor der Einreise Deutschkenntnisse auf dem
Referenzniveau A1 nachweisen können oder dem Gesuch eine Anmeldung zu einem Deutschkurs
mit Ziel Referenzniveau A1 beilegen. Bei der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
müssen Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 belegt werden können. Das entsprechende
Deutschzertifikat A1 ist der vom Staatssekretariat für Migration verschickten Verfallsanzeige unaufgefordert beizulegen.
d. Fristen
Gesuche um Familiennachzug von Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B müssen innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den
Nachzug von Kindern über 12 Jahren muss innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden.
Die Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn
wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden.
Vorgehen
Gemäss Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) haben visumpflichtige Personen
ein persönliches Einreisegesuch (Visumantrag für ein nationales Visum D) bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einzureichen.
Erst nach Eingang des Visumsgesuches beim Amt für Migration wird anhand des einzureichenden
Gesuchsformulars sowie der notwendigen Unterlagen geprüft, ob die Voraussetzungen für einen
Familiennachzug erfüllt sind.
Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen/Dokumente sind dem Gesuchsformular beizulegen:
Nachzug des Ehepartners
− Kopie des Reisepasses des Gesuchstellers und der nachzuziehenden Person/en
− Eheschein und oder Familienausweis
− Heimatlicher Strafregisterauszug der nachzuziehenden Person
− Kopie des Mietvertrags
− Einverständnis des Vermieters über die Belegung mit der vorgesehenen Anzahl Personen
− Deutschzertifikat Niveau A1 oder Anmeldung zu einem Deutschkurs mit Ziel Niveau A1
− Kopie des aktuellen Arbeitsvertrags
− Kopie der Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate
− bei selbständiger Erwerbstätigkeit: Kopie der letzten Bilanz und Erfolgsrechnung
− bei Rentenbezug: Rentenbescheinigung sowie allfällige Verfügung betreffend
Ergänzungsleistungen
− Kopien allfälliger Darlehens-, Kredit- und Leasingverträge
Nachzug von Kindern:
Zusätzlich zu den für den Nachzug des Ehepartners notwendigen Unterlagen:
− Geburtsschein/e des Kindes/der Kinder
− Komplettes Scheidungsurteil mit gerichtlicher Sorgerechtsregelung (für Kinder getrennter oder
geschiedener Eltern)
− Einverständnis des anderen Elternteils, dass das Kind in die Schweiz übersiedeln darf (bei gemeinsamem Sorgerecht)
− sofern erwünscht: eigene Stellungnahme des urteilsfähigen Kindes zum Gesuch
Sämtliche ausländische Dokumente sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch einzureichen.
Verfahren
Die vollständigen Unterlagen sind zusammen mit dem Gesuchsformular an das Amt für Migration
einzureichen. Sofern das Gesuch, die Visumanträge und alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind, kann in der Regel mit einem Entscheid innert sechs bis acht Wochen gerechnet werden.