Beiträge aus der Kategorie «Aus dem Gemeinderat»

7. Juli 2026

Öffentliche Planauflage

Zonenplan- und Baureglementsänderung «Schulhaus Bussalp»

Der Gemeinderat Grindelwald bringt gestützt auf Art. 60 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die Zonenplan- und Baureglementsänderung «Schulhaus Bussalp» zur öffentlichen Auflage.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 10. Juli 2026 bis 10. August 2026, bei der Bauverwaltung Grindelwald während den Schalteröffnungszeiten öffentlich auf. Die Unterlagen sind zusätzlich oben aufgeführt.

Einsprachen und Rechtswahrungen sind innerhalb der Auflagefrist schriftlich und begründet bei der Bauverwaltung Grindelwald einzureichen.
Grindelwald, 6. Juli 2026

Der Gemeinderat

Öffentliche Mitwirkungsauflage

Überbauungsordnung «Camping Eigernordwand» mit Zonenplan- und Baureglementsänderung

Der Gemeinderat von Grindelwald bringt gestützt auf Art. 58 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 die genannte Überbauungsordnung zur öffentlichen Mitwirkungsauflage.

Die Akten liegen während 30 Tagen, vom 10. Juli 2026 bis 10. August 2026, bei der Bauverwaltung Grindelwald während den Schalteröffnungszeiten öffentlich auf. Die Unterlagen sind zusätzlich oben aufgeführt verfügbar.


Während der Auflagefrist kann jedermann schriftlich und begründet Einwendungen erheben und Anregungen unterbreiten. Die Eingaben sind an die Bauverwaltung Grindelwald, z. Hd. des Gemeinderates, Spillstattstrasse 2, 3818 Grindelwald zu richten.

Grindelwald, 6. Juli 2026
Der Gemeinderat

30. April 2026

Ordentliche Gemeindeversammlung

Freitag, 5. Juni 2026, 20.00 Uhr im Kongress-Saal Grindelwald

Traktanden

  1. Jahresrechnung 2025, Genehmigung
  2. Abrechnung über Verpflichtungskredite, Kenntnisnahme,
  3. Verschiedenes

Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Versammlung, d.h. ab Montag, 4. Mai 2026, in der Gemeindeverwaltung während den Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf.

Das Protokoll der Versammlung wird vom 15. Juni 2026 während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Werden innert 30 Tagen seit der Publikation keine schriftlich begründeten Einwände erhoben, erfolgt die Genehmigung durch den Gemeinderat (Art. 61 AWR).

Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann gestützt auf Art. 67a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Alle stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner von Grindelwald sind zur Versammlung freundlich eingeladen.

Grindelwald, 7. April 2026
Gemeinderat Grindelwald

5. Februar 2026

Nachkredit zu gebundenen Ausgaben

Der Gemeinderat hat an seiner Sitzung vom 16. Dezember 2025 in Anwendung von Art. 14 der Gemeindeordnung vom 9. Juni 2023 nachfolgende Nachkredite zu gebundenen Ausgaben beschlossen:

0220.3158.01 Unterhalt Software
Im Budget 2025 ist ein Gesamtbetrag von CHF 110’000 eingestellt. Nachkredit: CHF 32’500.
Begründung: Unvorhergesehene Anpassungen an Software, Virusattacke, Umstellung auf M365; Bereinigung veralteter Dubletten in der Gebührenfakturierung.

9300.3621.61 Lastenausgleich neue Aufgabenteilung
Im Budget 2025 ist ein Betrag von CHF 726’000 eingestellt. Nachkredit: CHF 21’450.
Begründung: Höhere Abrechnungssumme als budgetiert infolge gewachsener Bevölkerung.

9300.3622.71 Disparitätenabbau, Ausgleich
Im Budget 2025 ist ein Betrag von CHF 1’980’000. Nachkredit: CHF 175’900.
Begründung: Höhere Abrechnungssumme als budgetiert infolge gewachsener Bevölkerung, höherem HEI-Wert und höherem harmonisiertem Steuerertrag pro Kopf.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von Art. 14 Abs. 2 der Gemeindeordnung, wonach gebundene Nachkredite zu veröffentlichen sind, wenn der Gesamtkredit die ordentliche Kreditzuständigkeit des Gemeinderates für neue Ausgaben übersteigt.

Gegen diesen Beschluss kann gemäss den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege VRPG vom 23. Mai 1989 innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden.

Grindelwald, 2. Februar 2026

Gemeinderat Grindelwald

1. Dezember 2025

Ordentliche Gemeindeversammlung

Freitag, 5. Dezember 2025, 20.00 Uhr, Kongress-Saal Grindelwald

Vor der Gemeindeversammlung findet die Jungbürgerfeier des Jahrgangs 2007 statt.

Traktanden

1.  Finanzwesen
1.1 Finanzplan 2025 – 2030; Orientierung
1.2 Budget 2026 und Festsetzung der Steueranlage und Liegenschaftssteuer; Genehmigung
2. Kreditbewilligungen
2.1 Sanierung Reservoir und Quellfassung, Erneuerung Zufahrt «Gmeindmaad»; Genehmigung eines Objektkredits CHF 963’000
2.2 Erschliessung Trink- und Löschwasser inkl. Strassensanierung «uf dr Sulz»; Genehmigung eines Objektkredits von CHF 827’000
2.3 Ersatz Brücke Grythstrasse Ällauenenbach; Genehmigung eines Objektkredits CHF 610’000
2.4 STEPS Echtzeitmonitoring; Genehmigung eines Objektkredits von CHF 150’000
3. Abrechnung über Verpflichtungskredite; Kenntnisnahme
4. Planungswesen
4.1 Gemeindegrenze im Bereich Eigergletscher; Zustimmung zur Grenzbereinigung
5. Verschiedenes

Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Versammlung, d.h. ab Montag, 3. November 2025, in der Gemeindeverwaltung während den Schalteröffnungszeiten zur Einsichtnahme öffentlich auf.

Das Protokoll der Versammlung wird vom 15. Dezember 2025 während 30 Tagen auf der Gemeindeverwaltung öffentlich aufgelegt. Werden innert 30 Tagen seit der Publikation keine schriftlich begründeten Einwände erhoben, erfolgt die Genehmigung durch den Gemeinderat (Art. 61 AWR).

Gegen die Beschlüsse der Gemeindeversammlung kann gestützt auf Art. 67a Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden. Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften an der Gemeindeversammlung ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Wahlen und Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Alle stimmberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner von Grindelwald sind zur Versammlung mit anschliessendem Apéro freundlich eingeladen.

Grindelwald, 14. Oktober 2025
Gemeinderat Grindelwald