Sprachschüler Drittstaatsangehörige

Allgemeines
Ausländerinnen und Ausländer können für die maximale Dauer von einem Jahr zu Sprachschulen
zugelassen werden, wenn der Erwerb der Sprachkenntnisse im Hinblick auf den geplanten Ausbildungs- oder Berufsweg notwendig ist und sachliche Gründe für einen Sprachunterricht in der Schweiz vorhanden sind.

Voraussetzungen
Bei der besuchten Schule muss es sich um eine Vollzeitschule handeln (min. 20 Wochenstunden)
und die Schülerin oder der Schüler muss genügend Sprachkenntnisse aufweisen, um dem Unterricht folgen zu können. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Betroffenen nach dem Schulbesuch die Schweiz wieder verlassen.

Vorgehen
Visumspflichtige Personen haben ein persönliches Einreisegesuch bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einzureichen. Nicht visumpflichtige Personen können das Gesuch vom Ausland her direkt bei der kantonalen Migrationsbehörde einreichen. Das Gesuch ist mindestens 2 Monate vor Beginn der beabsichtigten Ausbildung einzureichen.

Einzureichende Unterlagen
− Ausführliche Begründung, weshalb der Schulbesuch in der Schweiz und der Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft erfolgen soll.
− Lebenslauf mit Unterlagen über abgeschlossene Studien-, Schul- oder Berufsausbildungen
− Bestätigung über vorhandene Deutschkenntnisse (Diplome etc.)
− Anmeldebestätigung einer anerkannten Schule
− Stundenplan der Schülerin/des Schülers, aus dem ersichtlich ist, dass mindestens 20 Wochenstunden belegt werden
− Nachweis über die vorhandenen finanziellen Mittel (Verpflichtung durch in der Schweiz wohnhafte Person, Garantieerklärung der Eltern, Kontoauszüge, Stipendienbestätigung o.a.)
− Schriftliche Bestätigung der Schülerin/des Schülers, dass sie/er die Schweiz nach Abschluss
der Schule wieder verlassen wird
− Kopie des gültigen Reisepasses


Sämtliche ausländische Dokumente sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch einzureichen.