Vorbereitung der Heirat bzw. Vorbereitung der Eintragung der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft Drittstaatsangehörige

Allgemeines
Das Amt für Migration und Bürgerrecht kann Kurzaufenthaltsbewilligungen bzw. Einreisebewilligung zur Vorbereitung der Heirat bzw. zum Vorverfahren für die Eintragung der Partnerschaft erteilen. Grundsätzlich besteht kein gesetzlicher Anspruch auf die Erteilung einer entsprechenden Kurzaufenthaltsbewilligung.

Die maximale Gültigkeit der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Heirat beträgt 6 Monate. Eine Verlängerung kann nur in Ausnahmefällen und unter Vorlage des schriftlichen Entscheids des Zivilstandesamtes, dass die Heirat stattfinden kann, bewilligt werden.

Findet die Heirat in dieser Zeitspanne nicht statt, hat die betroffene Person aus der Schweiz auszureisen.

Voraussetzungen
Der Aufenthalt zwecks Vorbereitung der Heirat wird grundsätzlich gestattet wenn
− kein Heiratshindernis vorliegt
− das Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden ist und die Heirat innert nützlicher Frist
erfolgen kann sowie
− die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind

Vorgehen
Vorsprache bei der Schweizer Vertretung im Wohnsitzstaat der ausländischen Partnerin/des ausländischen Partners. Dort sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
− ausgefüllter Visumsantrag für die Schweiz
− alle zur Heirat bzw. Eintragung der Partnerschaft in der Schweiz erforderlichen Unterlagen
(Auskunft erteilt die Schweizer Vertretung oder das zuständige Zivilstandsamt in der Schweiz)

Die zuständige Schweizer Vertretung im Ausland übermittelt dem Amt für Migration und Bürgerrecht den Visumsantrag nach einer summarischen Prüfung der Unterlagen. Erst danach kann das Gesuch durch das Amt für Migration und Bürgerrecht geprüft werden. Die für die Heirat erforderlichen Dokumente werden dem zuständigen Zivilstandsamt via Staatssekretariat für Migration direkt zugestellt.
Dieses Vorgehen gilt für alle visumpflichtigen Personen – auch für Personen, die erst ab einem
Aufenthalt in der Schweiz von mehr als drei Monaten visumpflichtig sind.
(Staatsangehörige von Brunei, Japan, Malaysia, Neuseeland und Singapur benötigen kein Visum)

Einzureichende Unterlagen
Sobald der persönliche Visumsantrag via Schweizer Vertretung beim Amt für Migration eintrifft,
werden von der in der Schweiz wohnhaften Partnerin/vom in der Schweiz wohnhaften Partner
schriftlich die notwendigen zusätzlichen Unterlagen einverlangt