Wohnsitznahme in der Schweiz als Rentner/Rentnerin Drittstaatsangehörige

Allgemeines
Ausländerinnen oder Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz erhalten (Artikel 28 des Bundesgesetzes über die Ausländer und Ausländerinnen und über die Integration).

Voraussetzungen
• Das Mindestalter von 55 Jahren muss erreicht sein.
• Der/Die Gesuchsteller/in muss besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz haben.
• Der/Die Gesuchsteller/in muss über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen.
• Es darf weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden.

Vorgehen
Visumpflichtige Personen reichen einen Visumantrag bei der für ihren Wohnort zuständigen
Schweizer Vertretung im Ausland ein und legen dem Antrag die unter Punkt 4. erwähnten Unterlagen bei. Nicht visumpflichtige Personen können das Gesuch vom Ausland her direkt bei der kantonalen Migrationsbehörde einreichen.
(Staatsangehörige von Brunei, Japan, Malaysia, Neuseeland und Singapur benötigen kein Visum)

Einzureichende Unterlagen
• Ausgefülltes Gesuchsformular
• Rentenbescheinigung
• Bestätigung, dass die Rente in die Schweiz überwiesen wird
• Bescheinigung über die Höhe allfälligen Vermögens
• Heimatlicher Strafregisterauszug
• Nachweis der besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz
• Lebenslauf
• schriftliche Erklärung, dass nach der erfolgten Einreise weder in der Schweiz noch im Ausland
einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wird
• Familienregister, Familienbüchlein sowie Todesschein des Ehepartners bei verwitweten Personen
• Kopie des Mietvertrages
• Angaben oder Belege zu Ihren Deutschkenntnissen. Sollten Sie über keine Deutschkenntnisse verfügen, erwarten wir, dass Sie nach erfolgter Einreise einen Deutschkurs besuchen.


Sämtliche ausländische Dokumente sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch einzureichen.