Abmeldung für ausländische Staatsangehörige


Bei einem Wegzug aus der Gemeinde Grindelwald in eine andere Gemeinde oder ins Ausland melden Sie sich persönlich mit Ihrem Ausländerausweis am Schalter der Einwohnerkontrolle ab.

Abmeldungen innerhalb der Schweiz können auch online über den untenstehenden Link eUmzugCH erfolgen. Wer sich bei der neuen Gemeinde online (via eUmzugCH) anmelden kann, benötigt keine Abmeldebestätigung. Ansonsten kann diese bei uns für die persönliche Wiederanmeldung in der neuen Gemeinde, kostenlos bestellt werden.

Icon E-Umzug

Die Abmeldung kann frühstens 3 Wochen vor und bis spätestens am Tag des Wegzugs bei den Einwohnerdiensten Grindelwald gemeldet werden. Findet ein Wegzug ins Ausland statt, muss die Auslandadresse angegeben werden. Personen mit Niederlassungsbewilligung C müssen zusätzlich eine Vertreteradresse in der Schweiz angeben. Eine allfälliges Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung (Art. 61 Abs. 2 AuG) muss vor der Ausreise bei der Fremdenkontrolle Grindelwald beantragt werden.

Erlöschen des Aufenthaltstitels/Aufenthaltsbewilligung

Eine bestehende Bewilligung einer ausländischen Person erlischt gemäss Art. 61 AIG:

  • mit der Abmeldung ins Ausland
  • mit der Erteilung einer Bewilligung in einem anderen Kanton
  • mit Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bewilligung (bei Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen)
  • mit der Ausweisung nach Art. 68 AIG
  • mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder Art. 49a MStG (obligatorische Landesverweisung)
  • mit dem Vollzug einer Landesverweisung nach Art. 66abis StGB oder 49a bis MStGB (nicht obligatorische Landesverweisung)

    Verlässt die ausländische Person die Schweiz, ohne sich abzumelden, so erlischt die
  • Kurzaufenthaltsbewilligung «L» nach drei Monaten
  • Aufenthalts «B»- und Niederlassungsbewilligung «C» nach sechs Monaten