Aktivierung der Ventilklausel gegenüber Kroatien gemäss dem FZA

Der Bundesrat hat entschieden, die Anzahl der kroatischen Arbeitnehmenden und Selbständigen ab dem 1. Januar 2023 zu beschränken (siehe Pressemitteilung zur Aktivierung der Ventilklausel unten).

Die Wiedereinführung der Kontingentierung betrifft die Erteilung von erstmaligen Kurzaufenthaltsbewilligungen L und Aufenthaltsbewilligungen B zur Erwerbstätigkeit.

Nicht von der Kontingentierung betroffen sind Grenzgängerinnen und Grenzgänger, der Familiennachzug, der Aufenthalt als Nichterwerbstätige sowie das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit.

Die Homepage des SEM wird per 1. Januar 2023 aktualisiert.

Medienmitteilung vom 16. November 2022