Steuererleichterungen

Grundsätzlich ist die öffentliche Hand (Gemeinde, Kanton und Bund) nicht daran interessiert seine Bürgerinnen und Bürger zu betreiben. Trotzdem muss die öffentliche Hand alle Personen gleich behandeln und die Steuerpflicht durchsetzen.

Vorübergehender Zahlungsengpass

Falls Sie von der Höhe einer Steuerrechnung überrascht werden und dies bei Ihnen zu einem vorübergehenden Zahlungsengpass führt, können Sie die wichtigsten Informationen hier nachlesen. Wenn Sie trotzdem noch offene Fragen haben, empfehlen wir Ihnen so schnell wie möglich die Inkassostelle Oberland (+41 31 633 60 01, ol.sv@be.ch) zu kontaktieren.

Erlassgesuch

Ein Erlassgesuch betrifft rechtskräftig veranlagte Steuern. Bezahlte Steuern werden nur erlassen, wenn die Zahlung unter ausdrücklichem Vorbehalt getätigt wurde. Die Kriterien zur Bewilligung eines Erlassgesuches sind sehr streng. So muss die betroffene Person ein Budget gemäss den strengen Vorgaben des betreibungsrechtlichen Existenzminimus einhalten. Ein Erlassgesuch einzureichen ist grundsätzlich kostenlos, ausser die gesuchsstellende Person reicht ein offensichtlich unbegründetes Gesuch ein.

Detaillierte Informationen zum Erlassgesuch

Formular Erlassgesuch

Antrag auf Veranlagung nach Artikel 41 Steuergesetz

Beim Antrag auf Veranlagung nach Artikel 41 Steuergesetz geht es um einen Steuererlass bis auf weiteres. Dieser Antrag muss zusammen mit der Steuererklärung bei der Wohnsitzgemeinde des Gesuchstellenden eingereicht werden.
Die Kriterien für die Bewilligung eines Antrags auf Veranlagung nach Artikel 41 Steuergesetz sind gleich streng, wie bei einem Erlassgesuch. Deshalb können die Anträge fast nur bei Personen in Pflegeheimen bewilligt werden.
Bei einem solchen Antrag stehen keine Rechtsmittel zur Verfügung, diese können jedoch im Nachgang bei einem Erlassgesuch genutzt werden.
Wenn ein Antrag auf Veranlagung nach Artikel 41 Steuergesetz bewilligt wurde, muss er nicht jährlich eingereicht werden. Die Steuererklärung muss jedoch trotzdem zugestellt werden.

Detaillierte Informationen zum Antrag auf Veranlagung nach Artikel 41 Steuergesetz