Todesfall und Bestattung

Ist eine Person in einem Spital, einer Klinik oder einem Heim verstorben, erfolgt die Todesmeldung an das zuständige Zivilstandesamt direkt durch die Verwaltung des Spitals, der Klinik oder des Heimes

Bei Todesfällen zu Hause ist umgehend ein Arzt zu benachrichtigen, welcher den Tod feststellt und die ärztliche Todesbescheinigung ausstellt.

Die Angehörigen von in Grindelwald wohnhaft gewesenen Verstorbenen, werden gebeten, beim Bestatter vorzusprechen. Mitzubringen sind die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung (nur wenn zu Hause verstorben) sowie das Familienbüchlein (wenn vorhanden).

Der Bestatter erledigt die Bestattungsformalitäten und setzt in Absprache mit Ihnen Art der Bestattung, den Zeitpunkt und den Ort der Beisetzung und der Abdankung fest.

Für die Beisetzung bestehen auf unserem Friedhof folgende Möglichkeiten:

  • Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
  • Familiengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen
  • Gemeinschaftsgrab mit oder ohne Namensnennung

Bestattung von Personen ohne Wohnsitz in Grindelwald

Wenn Sie die Beisetzung einer nicht in Grindelwald wohnhaft gewesen Person auf dem Friedhof Grindelwald wünschen, bitten wir Sie Kontakt mit der Gemeindeverwaltung aufzunehmen.

Nach dem Tod einer/s Angehörigen

  • Arzt und Bestattungsinstitut benachrichtigen
  • Nächste Angehörige benachrichtigen
  • Bestattungsamt informieren
    Bringen Sie die vom Arzt ausgestellte Todesbescheinigung mit. Beim Bestattungsamt werden die Einzelheiten der Bestattung vereinbart (Zeit, Ort, Abdankung, Beisetzung, Aufbahrung, Grabart usw.)
  • Pfarramt informieren
    Damit die Pfarrerin/der Pfarrer die Abdankung vorbereiten kann, soll möglichst frühzeitig mit ihr/ihm ein Trauergespräch vereinbart werden.
  • Todesanzeigen
    Falls Sie eine Todesanzeige in der Zeitung publizieren und Trauerkarten für die Verwandten und Bekannten verschicken wollen, müssten Sie das rechtzeitig organisieren. 
  • Leidmahl
    Entscheiden Sie, ob und in welcher Form ein Leidmahl stattfinden soll. Vergessen Sie nicht, das Lokal dafür zu reservieren.
  • Weitere Mitteilungen
    Der Arbeitgeber oder die AHV-Ausgleichskasse und die Pensionskasse müssen ebenfalls benachrichtigt werden. Bei Inhabern von Führerscheinen ist das Strassenverkehrsamt froh um Ihre Mitteilung. Je nach Stelle wird ein amtlicher Todesschein verlangt. Dieser kann beim Regionalen Zivilstandsamt des Todesorts bezogen werden.
  • Testamente
    Sie sind gesetzlich verpflichtet, vorgefundene Testamente sofort dem Regionalgericht Thun zur Eröffnung einzureichen. Sie können das Testament auch beim Bestattungsamt abgeben.
  • Verfügungsbeschränkung
    Die Erbberechtigten und die Verwalterinnen bzw. Verwalter von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörde keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäfts der verstorbenen Person unbedingt erforderlich ist. Dies solange, bis die “unterjährige Steuererklärung” beim Gemeindesteueramt eingeht.
  • Sieglungsprotokoll
    Die Gemeinde ist gestützt auf das Steuergesetz verpflichtet, über den Nachlass des/der Verstorbenen ein Inventar aufzunehmen. Es findet in der Regel keine Inventaraufnahme bei der/dem Verstorbenen zu Hause sondern in der Folgewoche auf der Gemeindeverwaltung statt. Zusätzlich werden sie vom Steueramt mit einer “unterjährigen Steuererklärung (uStE)” bedient, die Sie ausfüllen müssen. Gestützt auf diese Steuererklärung wird das Steuerinventar erstellt. 

Nach der Beisetzung

  • Danksagungen
    Falls Sie eine Danksagung in der Zeitung publizieren möchten und/oder Karten für die Verwandten und Bekannten verschicken wollen, können Sie das jetzt planen. 
  • Grabdenkmal bestellen
    Die Bildhauer beraten Sie gerne bei Fragen zur Gestaltung des Grabmals.
  • Grabunterhalt regeln
  • Das Anpflanzen und die Pflege des Grabes kann gegen eine einmalige Gebühr durch die Gemeinde besorgt werden.
  • Verträge
    Versicherungen, Mietverträge, Telefonanschluss, Strom, Abonnemente von Zeitschriften etc. kündigen. Krankenkasse und Pensionskasse informieren.