Trennung und Scheidung

Leben Ehegatten rechtlich oder tatsächlich getrennt, werden sie ab dem Jahr der Trennung nicht mehr gemeinsam veranlagt.

Liegt eine gerichtlich genehmigte Trennungsvereinbarung vor, spricht man von einer rechtlichen Trennung. Bei der rechtlichen Trennung legt das Gericht die Trennungsfolgen (sog. Eheschutzmassnahmen) fest.

Ehegatten werden auch ohne gerichtliche Trennungsvereinbarung getrennt veranlagt, wenn sie tatsächlich getrennt leben. Eine tatsächliche Trennung liegt vor, sofern die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

  1. Der gemeinsame Haushalt ist tatsächlich aufgehoben;
  2. Zwischen den Ehegatten besteht keine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für Wohnung und Unterhalt mehr, ausgenommen die ziffernmässig bestimmten Beiträge des einen Ehepartners an den Unterhalt des anderen bzw. der mit ihm lebenden Kinder;
  3. Die Ehegatten haben die eheliche Gemeinschaft aufgegeben, sie treten in der Öffentlichkeit nicht mehr als Ehepaar auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 5. Februar 2008,  2C_523/2007, E. 2.3);
  4. Die Trennung ist von Dauer (mind. 1 Jahr).

Massgebend ist jeweils, was das Gericht festgesetzt bzw. die Parteien untereinander vereinbart haben. Die getrennte Veranlagung erfolgt solange die Trennung fortdauert bzw. bis zur Scheidung der Ehe.

(siehe auch Merkblatt 6 “Trennung, Scheidung, Konkubinat”)

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