Umwandlung Bewilligung B in C

  • Grundsatz
    Die Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, wenn die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 respektive nach Art. 63 AIG vorliegen.

Folgenden Staatsbürger/innen und Personengruppen kann die Niederlassungsbewilligung frühestens nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz erteilt werden:

Staatsbürger/in von: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, Vatikan-Stadt, Vereinigtes Königreich sowie die Vereinigten Staaten von Amerika.

Für die übrigen Staatsbürger/innen und Personengruppen kann die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz geprüft werden.

Folgende Dokumente/Unterlagen sind erforderlich:

für übrige Staatsbürger/innen:

  • Nachweis mündliche Sprachkompetenzen der am Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A2
  • Nachweis über schriftliche Sprachkompetenzen der am Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1


    Informationen