Umwandlung Bewilligung B in C
- Grundsatz
Die Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, wenn die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 respektive nach Art. 63 AIG vorliegen.
Folgenden Staatsbürger/innen und Personengruppen kann die Niederlassungsbewilligung frühestens nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren mit Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz erteilt werden:
Staatsbürger/in von: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Spanien, Vatikan-Stadt, Vereinigtes Königreich sowie die Vereinigten Staaten von Amerika.
Für die übrigen Staatsbürger/innen und Personengruppen kann die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von 10 Jahren in der Schweiz geprüft werden.
Folgende Dokumente/Unterlagen sind erforderlich:
- Formular Gesuch um Umwandlung der Aufenthaltsbewilligung in eine Niederlassungsbewilligung
- Aufenthaltsbewilligung “B”
- Verfallsanzeige Aufenthaltsbewilligung “B”
- gültiger Personalausweis / Reisepass
- Arbeitsvertrag/ Arbeitsbestätigung
- Betreibungsregisterauszug von sämtlichen Wohnorten der letzten 5 Jahre (nicht älter als 1 Monat)
- Bestätigung der Sozialhilfe von sämtlichen Wohnorten der letzten 5 Jahre (nicht älter als 1 Monat)
- Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister (nicht älter als 1 Monat)
- Bei Leistungsbezug aus ALE, IV, EL sind Kopien der entsprechenden Entscheide einzureichen
für übrige Staatsbürger/innen:
- Nachweis mündliche Sprachkompetenzen der am Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A2
- Nachweis über schriftliche Sprachkompetenzen der am Wohnort gesprochenen Sprache mindestens auf dem Referenzniveau A1
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