Familiennachzug für Drittstaatsangehörige durch Drittstaatsangehörige mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

Rechtliches
Gemäss Artikel 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und
über die Integration (AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von
Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn
a. sie mit diesen zusammenwohnen;
b. eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist:
c. sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind;
d. sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können; und
e. die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.
Gemäss Absatz 2 Ist für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung anstelle der Voraussetzung nach
Absatz 1 Buchst. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend.

Voraussetzungen
a. Wohnung
Die Familie muss zusammenwohnen und es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
sein. Eine Wohnung gilt dann als bedarfsgerecht, wenn sie die Unterbringung der Gesamtfamilie
ermöglicht und nicht zu einer Überbelegung der Wohnung führt.
b. Finanzielle Mittel
Der Familie müssen genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, so dass ein Familiennachzug nicht zum Bezug von Sozialhilfe führt. Die Berechnung orientiert sich an den Richtlinien der
schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Berechnungsblatt). Werden Ergänzungsleistungen bezogen oder würde der Familiennachzug zu einem Bezug von Ergänzungsleistungen führen, besteht kein Anspruch auf Familiennachzug. Zukünftige Einkommen der neueinreisenden Person
können berücksichtigt werden, sofern ein entsprechender Vorvertrag vorliegt.
c. Sprache
Die einzureisende Person muss entweder bereits vor der Einreise Deutschkenntnisse auf dem
Referenzniveau A1 nachweisen können oder dem Gesuch eine Anmeldung zu einem Deutschkurs
mit Ziel Referenzniveau A1 beilegen. Bei der erstmaligen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
müssen mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1 belegt werden können. Das entsprechende Deutschzertifikat A1 ist der vom Staatssekretariat für Migration verschickten Verfallsanzeige unaufgefordert beizulegen.
Ab dem 01.01.2020 können nur noch Deutschzertifikate akzeptiert werden, die über ein Testverfahren mit internationalen Testgütekriterien erlangt wurden. Diese Voraussetzungen erfüllen unter anderem ein Telc- oder Goethe-Zertifikat sowie der Sprachnachweis fide. Weitere Informationen zu Sprachkenntnissen und Zertifikaten finden Sie unter https://www.fide-info.ch.
d. Fristen
Der Anspruch auf Familiennachzug muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Das
Gesuch für den Nachzug von Kindern über 12 Jahren muss innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden.

Diese Fristen beginnen bei Familienangehörigen von ausländischen Personen mit einer Niederlassungsbewilligung mit der Erteilung der Aufenthalt- oder der Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden können.

Vorgehen
Gemäss Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) haben visumpflichtige Personen
ein persönliches Einreisegesuch (Visumantrag für ein nationales Visum D) bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einzureichen.

Erst nach Eingang des Visumsgesuches beim Amt für Migration und Bürgerrecht wird anhand des
einzureichenden Gesuchsformulars sowie der notwendigen Unterlagen geprüft, ob die Voraussetzungen für einen Familiennachzug erfüllt sind.

Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen/Dokumente sind dem Gesuchsformular beizulegen:

Nachzug des Ehepartners
− Kopie des Reisepasses des Gesuchstellers und der nachzuziehenden Person/en
− Eheschein und/oder Familienausweis
− Heimatlicher Strafregisterauszug der nachzuziehenden Person
− Kopie des Mietvertrags
− Einverständnis des Vermieters über die Belegung mit der vorgesehenen Anzahl Personen
− Deutschzertifikat Niveau A1 oder Anmeldung zu einem Deutschkurs mit Ziel Niveau A1
− Kopie des aktuellen Arbeitsvertrags
− Kopie der Lohnabrechnungen der letzten sechs Monate
− bei selbständiger Erwerbstätigkeit: Kopie der letzten Bilanz und Erfolgsrechnung
− bei Rentenbezug: Rentenbescheinigung sowie allfällige Verfügung betr. Ergänzungsleistungen
− bei Unterhaltspflicht (Alimente): aktueller Entscheid des Gerichts oder ggf. der KESB
− Kopien allfälliger Darlehens-, Kredit- und Leasingverträge

Nachzug von Kindern:
Zusätzlich zu den für den Nachzug des Ehepartners notwendigen Unterlagen:
− Geburtsschein/e des Kindes/der Kinder
− Komplettes Scheidungsurteil mit gerichtlicher Sorgerechtsregelung (für Kinder getrennter oder
geschiedener Eltern)
− Einverständnis des anderen Elternteils, dass das Kind in die Schweiz übersiedeln darf (bei gemeinsamem Sorgerecht)
− sofern erwünscht: eigene Stellungnahme des urteilsfähigen Kindes zum Gesuch
Sämtliche ausländische Dokumente sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch einzureichen.

Verfahren
Die vollständigen Unterlagen sind zusammen mit dem Gesuchsformular an das Amt für Migration einzureichen. Sofern das Gesuch, die Visumanträge und alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind, kann in der Regel mit einem Entscheid innerhalb von 6-8 Wochen gerechnet werden.