Rentnerinnen und Rentner, andere Nichterwerbstätige und Dienstleistungsempfänger/innen für Angehörige von (EU/EFTA)
Allgemeines
Nicht erwerbstätigen Angehörigen von Staaten, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU berufen können, wird eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Voraussetzungen
a. Finanzielle Mittel
Gesuchstellerinnen/Gesuchsteller müssen über genügend finanzielle Mittel verfügen, um ihren
Aufenthalt in der Schweiz finanzieren zu können. Die finanziellen Mittel sind dann ausreichend,
wenn Schweizer Bürgerinnen/Bürger in der gleichen Situation keine Sozialhilfe- bzw. Ergänzungsleistungen beantragen können.
b. Krankenversicherung
Gesuchstellerinnen/Gesuchsteller müssen über einen Krankenversicherungsschutz verfügen, welcher sämtliche Gesundheitsrisiken in der Schweiz abdeckt.
Vorgehen
Das Gesuch kann vor der Einreise vom Ausland her direkt beim Amt für Migration oder nach der Einreise anlässlich der Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde eingereicht werden. Es ist mit einer Bearbeitungsdauer von bis zu 4 Wochen zu rechnen.
Einzureichende Unterlagen
− ausgefülltes Gesuchsformular
− Passfoto
− Kopie des gültigen Reisepasses oder der gültigen Identitätskarte
− Einkommens- und Vermögensnachweise (Bankbelege, Rentenbestätigungen, etc.)
− Schriftliche Bestätigung der zuständigen Krankenanstalt, wie lange mit der vorgesehen Behandlung zu rechnen ist (für Dienstleistungsempfängerinnen/Dienstleistungsempfänger)
− Nachweis oder Offerte einer Krankenkasse
− Nachweis finanzieller Verpflichtungen oder schriftliche Erklärung, dass keine Verpflichtungen
bestehen.
Alle einzureichenden Unterlagen sind in eine schweizerische Landessprache (deutsch, französisch, italienisch) oder ins Englische übersetzen zu lassen (amtliche Übersetzung)