Nachlassregelung

Informationsblatt zum Thema Nachlassregelung

Haben Sie sich schon einmal Gedanken darüber gemacht, was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschehen soll? Auch wenn Sie nicht vermögend sind ist es sinnvoll ein Testament zu schreiben. Mit einem Testament schaffen Sie eine klare Situation und vermeiden, dass es bei Ihren Angehörigen zu Missverständnissen kommt.

Nur ein Testament gibt Ihnen die Gewissheit, dass Ihre Hinterlassenschaft wirklich den Menschen und Institutionen zugute kommt, die Ihnen etwas bedeuten. Dieser Ratgeber soll Ihnen die wichtigsten Zusammenhänge rund um die Regelung der Hinterlassenschaft aufzeigen und Ihnen helfen, ein rechtsgültiges Testament zu schreiben.

Rahmenbedingungen des Gesetzes (ZGB Artikel 457 – 640)

Testamente

Das eigenhändige Testament (Art 505 ZGB)Ein Testament muss vollständig eigenhändig und handschriftlich verfasst sein. Geben Sie dem Testament einen Titel („Testament“ oder „Letzter Wille“) und führen Sie Ihre Personalien auf (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort). Das genaue Datum (Tag, Monat, Jahr) und der Ort müssen vermerkt sein und es muss vom Testamentverfasser unterschrieben sein. Die Formulierungen müssen klar und deutlich sein.

Die korrekte Erstellung eines Testamentes ist von entscheidender Bedeutung. Formfehler, unklare Formulierungen oder die Verletzung der Pflichtteilansprüche können das Testament ungültig bzw. anfechtbar machen oder zu Missverständ-nissen führen. Am besten legen Sie Ihr Testament einer rechtskundigen Vertrauensperson zur Durchsicht vor. Zum Beispiel einer Notarin oder Anwältin.

Beispiel:

Testament

Ich, Muster Sandra, geboren am 22. Oktober 1935, wohnhaft in Musterwald, Zürcherstrasse 7, verfüge letztwillig wie folgt:

1. Alle meine bisherigen Testamente hebe ich hiermit auf.
2. Meine Verwandtschaft setze ich auf den Pflichtteil.
3. Dem Schweizer Heimatschutz, zurzeit an der Seefeldstrasse 5a, 8008 Zürich, vermache ich CHF 30’000.-.


Als Willensvollstrecker ernenne ich den Rechtsanwalt Dr. Muster, Muster und Partner, 3000 Bern.

Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift.


Das öffentliche Testament (Art 499 ff. ZGB)
Das öffentliche Testament muss von einer Urkundsperson (Notarin, Bezirksschreiberin, Gemeinde-schreiberin) errichtet werden (Beurkundung). Dazu müssen zwei Zeugen anwesend sein. Das öffentliche Testament wird angewendet, wenn eine eigenhändige Niederschrift nicht möglich ist.

Mündliches Testament (Art. 506 ff. ZGB)
Diese spezielle Form der letztwilligen Verfügung kommt nur dort in Frage, wo der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Unfall, Krieg usw. nicht mehr in der Lage ist, ein eigenhändiges oder öffentliches Testament zu errichten. Der Erblasser hat seinen letzten Willen zwei unabhängigen Zeugen mitzuteilen, welche das Testament sofort beim nächstgelegenen Gericht zu Protokoll erklären.

Änderungen
Sie können sowohl das öffentliche als auch das eigenhändige Testament jederzeit ändern, ergänzen oder aufheben.

Hinterlegung
Eine Hinterlegung ist von Vorteil, damit das Testament auch auffindbar ist. Sie können Ihr Testament bei der Testamentvollstreckerin hinterlegen. Sie können sich auch beim Erbschaftsamt Ihrer Wohngemeinde erkundigen, wo Sie Ihr Testament hinterlegen können. Bank-Schliessfächer eignen sich nur, wenn jemand eine Vollmacht über den Tod hinaus hat.

Erbvertrag
Ein Erbvertrag ist eine Vereinbarung zwischen dem Erblasser und seinen zukünftigen Erben, der nur durch gegenseitige schriftliche Übereinkunft geändert oder sogar aufgehoben werden kann. Ein Erbvertrag muss immer von einem Notar beurkundet werden. Er bietet Sicherheit gegen voreilige Meinungsänderungen eines Partners.

Erbverträge werden oft mit pflichtteilgeschützten Erben vereinbart, die auf ihren Pflichtteil ganz oder teilweise verzichten wollen. Sofern ein Testament und auch ein Erbvertrag vorhanden sind, und die gesetzlichen Rahmenbedingungen erfüllt werden, sind grundsätzlich beide gültig. Um Widersprüche zu vermeiden ist es jedoch sinnvoll, entweder ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen, nicht aber beides.

Gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn die verstorbene Person kein Testament und keinen Erbvertrag hinterlässt. Sie dient auch dazu, lückenhafte Anordnungen zu ergänzen. Darüber hinaus bildet sie den Ausgangspunkt für die Berechnung der Pflichtteile.

Pflichtteile (Art. 471 ZGB)
Wer durch Testament oder Erbvertrag über sein Vermögen verfügen möchte, muss unter Umständen Pflichtteile beachten. Das Gesetz schützt die Nachkommen, die Eltern, den Ehegatten sowie die eingetragene Partnerin des Testamentschreibers.

Hinterlässt der Erblasser keine Erben, so fällt die Erbschaft an den Kanton, in dem der Erblasser den letzten Wohnsitz gehabt hat, oder an die Gemeinde, die von der Gesetzgebung dieses Kantons als berechtigt bezeichnet wird (Art. 466 ZGB und Art. 124 EGzZGB).


Es gibt folgende Arten der Begünstigung:

Vermächtnis (Legat)
Sie können einer Institution einen bestimmten Betrag oder eine bestimmte Sache vermachen, z.B. Wertschriften, Immobilien oder Sachwerte. Der Schweizer Heimatschutz wird den Erlös nach dem Verkauf für seine Projekte einsetzen.

Erbeinsetzung
Sie können eine Institution als Miterbin zu einer bestimmten Quote (Bruchteil oder Prozentsatz) oder als Alleinerbin einsetzen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass keine Pflichten gegenüber erbberechtigten Personen wie Nachkommen. Ehepartnerin oder Eltern verletzt werden.

Gesamtheitliche Regelung
Wenn Sie Ihren Nachlass gesamthaft (via Vermächtnisse, Erbeinsetzungen oder andere Begünstigungen) regeln wollen, ziehen Sie am besten eine Fachperson bei.

Wichtige Hinweise:

Testamentsvollstreckerin
Wenn sich Ihr Nachlass auf mehrere Personen verteilt oder bei komplizierten Verhältnissen empfiehlt sich die Bezeichnung einer Testamentvollstreckerin (z.B. Rechtanwältin, Notarin, Bank, Treuhänderin).

Die Erbschaftssteuer
Wie die meisten Non-Profit-Organisationen ist auch der Schweizer Heimatschutz von Steuerabgaben befreit. Die Erbschaftssteuer ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich geregelt. Siehe www.spendenspiegel.ch. Lassen Sie sich allenfalls von einer Fachperson beraten.

Beratung
Für die Niederschrift eines einfachen Testaments ist keine fachliche Unterstützung nötig. Dennoch kann es nützlich sein, das Testament einer Notarin oder Anwältin vorzulegen. Denn Ihr letzter Wille soll nicht durch ungenaue oder nicht korrekt abgefasste Formulierungen beeinträchtigt werden. Bei komplizierten Verhältnissen wenden Sie sich am besten an eine auf Erbrecht spezialisierte Juristin.

Kosten
Wenn Sie eine Fachperson beauftragen oder sich von ihr beraten lassen möchten, empfehlen wir Ihnen vorher eine Offerte einzuholen.