Feuern im Wald
Allgemeines Feuern im Wald ist verboten – Grillfeuer an geeigneten Orten ist erlaubt
Unserer Luft zuliebe ist das Feuern im Wald grundsätzlich verboten. Die Luft wird so weniger belastet, die Fruchtbarkeit des Waldbodens bleibt erhalten und die Lebensräume von Tieren und Pflanzen werden aufgewertet.
Feuern im Wald ist nicht erlaubt
Verbrennen von Schlagabraum ist im Wald und bis 30m von der Waldgrenze entfernt grundsätzlich verboten. Unter das Verbot fallen alle Materialien, die bei Holzschlägen oder Waldpflege anfallen wie z.B. Astmaterial, Strauchschnitt, Rinde, Laub und Sägemehl. Das Verbrennen führt zu lästigem Rauch und zu gesundheitsschädigenden Immissionen. Auch besteht die Gefahr einer unkontrollierten Ausbreitung des Feuers.
Der richtige Weg
Äste und Holzabfälle können breit liegen gelassen und dem natürlichen Abbauprozess überlassen werden. Dies schafft wertvolle Lebensräume für Kleinlebewesen. Zudem bleiben die Nährstoffe des abgebauten Astmaterials dem Wald erhalten.
Schlagabraum kann auch lockeren Asthaufen zusammengetragen werden. Der Wald wird dadurch begehbar, die Arbeitssicherheit wird erhöht und die Naturverjüngung kann besser aufkommen.
Positive Nebenerscheinungen: Der Aufwand für das Feuern entfällt und es entstehen keine
Brandschäden an den verbleibenden Bäumen.
Wann darf im Wald mit Ausnahmebewilligung gefeuert werden?
Schlagabraum darf ausnahmsweise, mit schriftlicher Zustimmung des zuständigen Forstdienstes und unter ständiger Beaufsichtigung der Feuerstelle verbrannt werden
- wenn er von Fortschädlingen oder Krankheiten befallen ist, die eine Gefahr für den Wald darstellen (z.B. Ausbreitung des Borkenkäfers),
- wenn er nicht mit vertretbarem Aufwand gesammelt und weggetragen werden kann, insbesondere in Bacheinhängen und Bachbetten (Verklausungsgefahr) und in sehr steilen Landwirtschaftsflächen,
- wenn es die Arbeitssicherheit in sehr steilen Lagen erfordert oder
- wenn es zur Pflege der Wytweiden notwendig ist.
Die Ausnahmebewilligung kann bei der zuständigen Waldabteilung des Kantons Bern oder beim zuständigen Revierförster beantragt werden. Die Bewilligung muss vorliegen, bevor mit dem Feuern begonnen wird.
Grill- und Lagerfeuer sind weiterhin erlaubt
Grill- und Lagerfeuer an geeigneten Orten sind auch im Wald weiterhin erlaubt, wenn dazu trockenes Holz verwendet wird. Das Feuer ist aus Sicherheitsgründen ständig zu beaufsichtigen und beim Verlassen des Platzes zu löschen.