Gastgewerbebetrieb Betriebsbewilligung

Wer einen Gastgewerbebetrieb eröffnen oder übernehmen will, setzt sich rechtzeitig mit der Standortgemeinde, Bereich Sicherheit, in Verbindung. Ob der Betrieb bewilligungspflichtig ist oder nicht, entscheidet das Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli.

Überzeitbewilligung

Gastgewerbebetriebe dürfen ab 05.00 Uhr offen sein und müssen um 00.30 Uhr schliessen.
Für höchstens 24 Verlängerungen bis spätestens 03.30 Uhr im Kalenderjahr kann das Regierungsstatthalteramt Bern Überzeitbewilligungen erteilen.
Gesuche um Erteilung einer Überzeitbewilligung sind bei der Standortgemeinde, Bereich Sicherheit, einzureichen. Die Überzeitbewilligungen sind im Voraus zu bezahlen.

Formulare (Regierungsstatthalteramt):
Betriebsbewilligung | Überzeitbewilligung | Gesuch Handel mit Alkohol

Geschicklichkeitsspielapparate (Jetonapparate)

Am 1. Januar 2019 ist das Bundesgesetz über Geldspiele in Kraft getreten. Gemäss diesem ist für die Bewilligung von Geschicklichkeitsspielautomaten (Jetonapparaten) nicht mehr eine kantonale Behörde (im Kanton Bern: Regierungsstatthalteramt) zuständig, sondern eine interkantonale Behörde (Gespa). Wird in einem Gastgewerbebetrieb ein neuer Jetonapparat in Betrieb genommen, müssen sich Wirtinnen und Wirte direkt bei der Lotterie- und Wettkommission (Gespamelden.

Sollte jedoch ein bestehender Apparat demontiert werden, ist dies der Bewilligungsbehörde (Regierungsstatthalteramt) mitzuteilen, damit die Bewilligung ordnungsgemäss aufgehoben und eine Meldung an die Gespa gemacht werden kann.