Sprachnachweis Migration
Wie gut sind Ihre Deutschkenntnisse?
Fremdsprachige Zugewanderte müssen für die Einbürgerung, die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung und den Familiennachzug Kenntnisse in einer Landessprache nachweisen. Dazu gibt es neue rechtliche Grundlagen.
Einführung von integrationsrechtlichen Bestimmungen und Änderung des Titels des Gesetzes
Am 1. Januar 2019 treten die integrationsrechtlichen Änderungen des Ausländergesetzes in Kraft. Das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 wird ausserdem neu Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heissen. Es werden Integrationskriterien in das Ausländer- und Integrationsgesetz eingefügt, die Integrationsvereinbarung wird verbindlicher gestaltet, Sprachkenntnisse beim Familiennachzug gefordert und die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verschärft. Ausserdem wird es möglich sein, eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zurückzustufen. Zudem wird die Eingliederung in den Arbeitsmarkt von anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen erleichtert, denn deren Stellenantritt untersteht nicht mehr einem Bewilligungsverfahren sondern nur noch einem Meldeverfahren.
Integrationskriterien
Neu sieht das Ausländer- und Integrationsgesetz vor, dass ein Grossteil der in der Schweiz lebenden Ausländerinnen und Ausländer gesetzlich festgelegte Integrationskriterien erfüllen muss. Ausländerinnen und Ausländern müssen die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachten, die Werte der Bundesverfassung respektieren, sich rudimentäre Sprachkenntnisse aneignen und am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnehmen. Bei Integrationsdefiziten werden die Migrationsbehörden mit den betroffenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen. Wenn eine Integrationsvereinbarung nicht eingehalten wird, kann der betroffenen Person die Aufenthaltsbewilligung entzogen werden.
Sprachkenntnisse beim Familiennachzug –
Mündliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 des Referenzrahmens für Sprachen erforderlich
Die Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) müssen vor ihrer Einreise eine Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot einreichen, welches dazu führt, dass sie in der am künftigen Wohnort gesprochenen Landessprache das Niveau A1 gemäss des in Europa allgemein anerkannte Referenzrahmens für Sprachen erreichen. Ein Jahr nach der Einreise müssen sie nachweisen, dass sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau A1 verständigen können.
Strengere Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)
Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) kann nur noch erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller die Integrationskriterien erfüllt und in der am Wohnort gesprochenen Landessprache das Niveau A2 (mündlich) und A1 (schriftlich) erreicht. Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung muss das Sprachniveau B1 (mündlich) und A1 (schriftlich) erreicht werden.
Rückstufung der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) in eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)
Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) kann widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) ersetzt werden, wenn die betroffene Person die Integrationskriterien nicht erfüllt.
Ab dem 01.01.2020 können nur noch Deutschzertifikate akzeptiert werden, die über ein Testverfahren mit internationalen Testgütekriterien erlangt wurden. Diese Voraussetzungen erfüllen unter anderem ein Telc- oder Goethe-Zertifikat sowie der Sprachnachweis fide.
Webseite für Sprachlernende https://fide-service.ch/de