Familiennachzug für Drittstaatsangehörige durch Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Rechtliches
Gemäss Artikel 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Vorausgesetzt wird das Bestehen einer in der Schweiz rechtlich anerkannten Ehe bzw. einer in der Schweiz anerkannten, rechtsgültig eingetragenen Partnerschaft.

Die Ansprüche nach Artikel 42 AIG erlöschen, wenn;
a. sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Gesetzes
und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.
b. Widerrufsgründe nach Artikel 63 AIG vorliegen
Wortlaut Artikel 63 Absatz 1 AIG:
Die Niederlassungsbewilligung kann nur widerrufen werden, wenn:
a. die Voraussetzungen nach Artikel 62 Buchstabe a oder b erfüllt sind;
b. die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
c. die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Voraussetzungen
a. Wohnung
Die Familie muss zusammenwohnen und es muss eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden
sein. Eine Wohnung gilt dann als bedarfsgerecht, wenn sie die Unterbringung der Gesamtfamilie
ermöglicht und nicht zu einer Überbelegung der Wohnung führt.
b. Finanzielle Mittel
Grundsätzlich müssen der Familie genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, so dass ein
Familiennachzug nicht zum dauerhaften und erheblichen Bezug von Sozialhilfe führt.
c. Fristen
Der Anspruch auf Familiennachzug/Nachzug der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen
Partners muss innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Das Gesuch für den Nachzug
von Kindern über 12 Jahren muss innerhalb von 12 Monaten eingereicht werden.
Diese Fristen beginnen bei Familienangehörigen/eingetragenen Partnerinnen bzw. Partnern von
Schweizerinnen und Schweizern mit deren Einreise oder der Entstehung des Familienverhältnisses. Ein nachträglicher Familiennachzug wird nur bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden können.

Vorgehen
Gemäss Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) haben visumpflichtige Personen
ein persönliches Einreisegesuch (Visumantrag für Visum Typ D) bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland einzureichen.

Erst nach Eingang des Visumsgesuches beim Amt für Migration und Bürgerrecht wird anhand des
einzureichenden Formulars sowie der notwendigen Unterlagen geprüft, ob die Voraussetzungen
für einen Familiennachzug erfüllt sind.

Einzureichende Unterlagen
Folgende Unterlagen/Dokumente sind dem Gesuchsformular beizulegen:

Nachzug des Ehepartners
− Kopie des schweizerischen Familienausweises oder des schweizerischen Ehescheins bzw.
Partnerschaftsausweises (die Ehe/Partnerschaft muss im Schweizer Zivilstandsregister eingetragen sein)
− Heimatlicher Strafregisterauszug der nachzuziehenden Person
− Kopie des Reisepasses der nachzuziehenden Person
− Kopie des aktuellen Arbeitsvertrags
− Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen oder
sonstiger Einkommensnachweis (Belege betreffend selbständige Erwerbstätigkeit,
Rentenbescheinigung, Arbeitslosenentschädigung etc.)

Nachzug von Kindern:
− Geburtsschein/e des Kindes/der Kinder
− Kopie/n des Reisepasses des Kindes/der Kinder
− Gerichtliche Sorgerechtsregelung (für Kinder getrennter oder geschiedener Eltern)
− Einverständnis des anderen Elternteils, dass das Kind in die Schweiz übersiedeln kann (bei
gemeinsamem Sorgerecht)
− Kopie des Mietvertrags
− Kopie des Arbeitsvertrags
− Kopie der letzten drei Lohnabrechnungen oder
sonstiger Einkommensnachweis (Belege betreffend selbständige Erwerbstätigkeit,
Rentenbescheinigung, Arbeitslosenentschädigung etc.)
− sofern erwünscht: eigene Stellungnahme des urteilsfähigen Kindes zum Gesuch

Sämtliche ausländische Dokumente sind mit einer amtlich beglaubigten Übersetzung in einer schweizerischen Landessprache (Deutsch, Französisch, Italienisch) oder in Englisch einzureichen.

Verfahren
Die vollständigen Unterlagen sind zusammen mit dem Gesuchsformular an das Amt für Migration
einzureichen. Sofern die Visumanträge und alle erforderlichen Dokumente vorhanden sind, kann in der Regel mit einem Entscheid innerhalb von vier Wochen gerechnet werden.