Einreise und Aufenthalt Migration

Bezüglich der Einreise und der unterschiedlichen Aufenthaltsbewilligungen in der Schweiz für ausländische Staatsangehörige gibt Ihnen die Abteilung Fremdenkontrolle oder der Migrationsdienst Bern gerne Auskunft.

EU-/EFTA-Bürger

Anmeldung

Abmeldung

Familiennachzug
Merkblatt Familiennachzug EU/EFTA

Schulbesuch, Studium
Merkblatt Schüler und Studenten EU/EFTA

Rentner und erwerbsloser Wohnsitz
Merkblatt Nichterwerbstätige EU/EFTA

Unselbständig Erwerbende
Merkblatt Unselbständige EU/EFTA

Selbständig Erwerbende
Merkblatt Selbständig Erwerbende EU/EFTA

Meldeverfahren unter 90 Tage Erwerbstätigkeit EU/EFTA

Drittstaaten

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Tourismus, Besuch
Merkblatt Besucher, Touristen
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Familiennachzug
Merkblatt Familiennachzug durch Kurzaufenthalter
Merkblatt Familiennachzug durch Aufenthalter
Merkblatt Familiennachzug durch Niedergelassene
Merkblatt Familiennachzug durch Schweizer

Vorbereitung der Heirat
Merkblatt Vorbereitung der Heirat

Schulbesuch, Studium
Merkblatt Schüler Drittstaaten

Rentner
Merkblatt Rentner Drittstaaten

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Webseite der Polizei- und Militärdirektion.

Amt für Bevölkerungsdienste ABEV

Ostermundigenstrasse 99B
3006 Bern

Tel. +41 31 633 55 98
Kontakt per E-Mail
Kontaktformular

Links

Kroatische Staatsangehörige: Einreise und Aufenthalt

Volle Personenfreizügigkeit für kroatische Staatsangehörige und
Dienstleistungserbringer ab 1. Januar 2022

Kroatische Staatsangehörige und Dienstleistungserbringer kommen ab diesem Datum
erstmals in den Genuss der vollen Personenfreizügigkeit. Sie werden den Staatsangehörigen
und Dienstleistungserbringern aus den übrigen Staaten der EU und der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA) gleichgestellt. Kroatische Staatsangehörige, die die
Voraussetzungen für die Begründung eines Aufenthaltsrechts erfüllen, können sich
insbesondere in der Schweiz niederlassen und ohne vorgängige arbeitsmarktliche Prüfung
eine Arbeit aufnehmen.

Meldeverfahren

  • Kurzfristiger Stellenantritt (maximal drei Monate)
    Das Online-Meldeverfahren für kurzfristige Stellenantritte von bis zu drei Monaten bei einem Schweizer Arbeitgeber für kroatische Staatsangehörige, die ihre Erwerbstätigkeit am 1. Januar 2022 oder später aufnehmen, wird ab dem 10. Dezember 2021 geöffnet.
  • Dienstleistungserbringer in den vier spezifischen Branchen
    Dienstleistungserbringer aus Kroatien (Selbstständige und entsandte Arbeitnehmende) benötigen in den vier spezifischen Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Garten und Landschaftsbau, Reinigungsgewerbe sowie Überwachungs- und Sicherheitsdienst für Aufenthalte bis zu 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr keine Bewilligung mehr. Es besteht lediglich eine Online-Meldepflicht ab dem ersten Arbeitstag.
    Die Meldung hat spätestens acht Tage vor Beginn der Erwerbstätigkeit zu erfolgen. Deshalb wird das Online-Meldeverfahren ab dem 10. Dezember 2021 für kroatische Dienstleistungserbringer für Einsätze ab dem 1. Januar 2022 zur Verfügung stehen.

Stellenantritt für länger als drei Monate
Ab dem 1. Januar 2022 gelten für kroatische Staatsangehörige, die bei einem Schweizer Arbeitgeber eine Stelle antreten, keine Zugangsbeschränkungen zum Arbeitsmarkt mehr (Höchstzahlen, Inländervorrang und Prüfung der Lohn- und Arbeitsbedingungen).

Sie sind künftig selbst dafür verantwortlich, sich nach ihrer Ankunft in der Schweiz bei ihrer Wohnsitzgemeinde anzumelden und die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die entsprechende Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Je nach Dauer des Anstellungsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) oder eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) ausgestellt. Die dafür notwendigen Dokumente müssen bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht werden.

Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung
Für Arbeitskräfte aus Kroatien wird keine Zusicherung der Bewilligung mehr erteilt. Davon ausgenommen sind Arbeitskräfte, die eine kurzfristige Erwerbstätigkeit zwischen drei und vier Monaten oder von 120 Tagen ausüben oder die während mehr als vier Monaten oder 120 Tagen eine Dienstleistung erbringen und täglich an ihren Wohnort im Ausland zurückkehren.

Selbstständige Erwerbstätigkeit
Kroatische Staatsangehörige, die sich in der Schweiz niedergelassen haben und einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, behalten beim Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Die Grenzzonen für selbstständig und unselbstständig erwerbstätige Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Kroatien fallen weg. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung G EU/EFTA ist abhängig von der Dauer des Anstellungsverhältnisses. Im Übrigen gelten für Grenzgängerinnen und Grenzgänger die üblichen Anmelde- und Meldepflichten.

Was bleibt nach dem 1. Januar 2022 unverändert?

Dienstleistungserbringer in den allgemeinen Branchen
Die derzeit geltenden Meldevorschriften für Personen, die bis 90 Tage pro Kalenderjahr eine
Dienstleistung erbringen, sind in den allgemeinen Branchen weiterhin anwendbar. Die
Tätigkeit ist meldepflichtig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt mehr als acht
Tage dauert.


Selbstständige Erwerbstätigkeit
Die gegenwärtige bereits liberalisierte Regelung für selbstständige Kroatinnen und Kroaten
mit Wohnsitz und juristischem Sitz des Unternehmens in der Schweiz wird unverändert
beibehalten.


Familiennachzug, Rentnerinnen und Rentner, Studierende und andere Nichterwerbstätige
Die geltenden Bestimmungen für nicht erwerbstätige Personen (Familiennachzug,
Rentnerinnen und Rentner, Personen in Ausbildung und andere Nichterwerbstätige) werden
unverändert beibehalten.

Weitere Informationen erhalten Sie:
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Staatssekretariat für Migration SEM